In seinen Erwägungen hält das EVG unter Ziff. 3.2.1 fest, dass die Verwaltung und die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen hätten, da sie ausschliesslich auf das ABI-Gutachten vom 6. Februar 2003 und den darin nur auszugsweise wiedergegebenen Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik … (PKB) vom 3. Juli 2002 (inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis PKB vom 21.06.2002) abgestellt hätten, ohne die Akten über die viermonatige (20.02.-21.06.2002) stationäre psychiatrische Behandlung (Verlaufsdokumentation, Austrittsbericht) komplett einzuholen