1. Heisst das EVG eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ganz oder teilweise gut und hebt es damit ein kantonales Urteil auf, wird die frühere prozessuale Lage wieder hergestellt (BGE 104 Ia 378). Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen hat bzw. allenfalls auch die mit der Streitsache vorbefassten Verwaltungsinstanzen zum Erlass einer oder mehrerer Verfügungen im Sinne der rechtsverbindlichen Vorgaben und Anweisungen des EVG verpflichtet sind (BGE 95 I 516), soweit das EVG in der Sache selbst nicht bereits entschieden hat (vgl. Rhinow/Krähenmann,