{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-175_2004-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_175_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff2a1251428857d6f3d158a4731b236062b544125ef85ede3d610a84e2953de731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff2a1251428857d6f3d158a4731b236062b544125ef85ede3d610a84e2953de731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_175", "Checksum": "dc2db052e9c675ed6fb79e78849b1eec"}, "Scrapedate": "2024-12-12", "Num": ["S 2003 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.12.2004 S 2003 175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 03.12.2004 S 2003 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Richtig ist zwar, dass der viermonatige Klinikaufenthalt der PKB\n(20.02.-21.06.2002), das anschliessende Arztattest vom 21.06.2002 (bis auf\nWeiteres zu 100% arbeitsunfähig) sowie die medikamentöse Behandlung im\nHeimatland (Mazedonien) des Versicherten mit 15 ambulanten\nKonsultationen beim Psychiater vom 02.07.-01.10.2002 im medizinischen\nZentrum … zunächst den Eindruck einer rentenrelevanten\nGesundheitsstörung vermitteln könnte. Falsch ist aber, dass sie die\nunmittelbar daran anschliessenden Abklärungen vom 15.10.2002\n(umfangreich dokumentiert und überzeugend kommentiert im ABI-Gutachten\nvom 06.02.2003), worin die befragten Experten zu diametral anderen\nResultaten gelangten, an Beweiskraft zu überbieten vermocht hätten.\nVielmehr ist das Gegenteil zutreffend, nachdem feststeht, dass die ABI-\nGutachter vom erwähnten Klinikaufenthalt, dem Arbeitsunfähigkeitzeugnis\nund den ambulanten Behandlungen im Ausland hinreichend Kenntnis hatten,\nbevor sie ihre gegenteiligen Fachmeinungen seriös begründeten und danach\neinhellig wieder auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer\nleidensangepassten Ersatztätigkeit erkannten (vgl. ABI-Gutachten S. 18).\nDamit ist zugleich aber auch schon erstellt, dass im Einzelfall weder auf eine\ndauerhafte und ununterbrochene Konstanz der Beeinträchtigungen, noch\neine hohe Intensität der Behinderungen noch die Unmöglichkeit der\nWiederaufnahme einer anderen (körperlich leichten bis mittelschweren)\nErwerbstätigkeit geschlossen werden kann. Die wirtschaftlich verwertbare\nLeistungsfähigkeit des Versicherten wird somit aber selbst unter diesem\nBlickwinkel nicht eingeschränkt, was bedeutet, dass auch insofern kein\nGesundheitsschaden mit Invaliditätscharakter vorgelegen hat. Daran ändern\nselbst die drei nachgesandten Atteste aus … (mit ambulanten\nUntersuchungen am 12.11.2002, 12.02. und 26.03.2003) nichts, da dort –\nentgegen der Darstellung des Beschwerdeführers im Brief vom 19. Mai 2003\n(AUF 100%) – mit keinem Wort zur entscheidrelevanten Restarbeitsfähigkeit\ndes Versicherten Stellung genommen wurde.\n\nf) Aus den soeben erwähnten Gründen (E. 2c-e) erweist sich im Übrigen auch\nder mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2004 erneut bekräftigte Antrag des\nBeschwerdeführers auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens (aktuelle\nund ergänzende Oberexpertise) als unbegründet; wie gezeigt, ist der rechtlich\nrelevante Sachverhalt im kritisierten ABI-Gutachten zuverlässig genug\nermittelt und arbeitsmedizinisch ausgewertet worden, um danach auf die für\nden Invaliditätsgrad massgebende Restarbeitsfähigkeit aus wirtschaftlicher\nSicht schliessen zu können.\n\n3. a) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch\nrealisierbaren Einkommens können laut gefestigter Rechtsprechung die\nTabellenlöhne TA 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen\nSchweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden (BGE 126\nV 76 Erw. 3b). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte nach Eintritt\ndes Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare\nneue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322; vgl. ZAK 1991 S.\n321). Nach Tabelle TA 1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die im\nAnforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Aufgaben) beschäftigten\nMänner im privaten Sektor im Jahre 2000 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit\nvon 40 Stunden auf Fr. 4'437.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen\nArbeitszeit von 41.7 Stunden in der Woche und einer Lohnentwicklung von\n2.5% im Jahre 2001 und 1.8% im Jahre 2002 einen monatlichen Lohn von Fr.\n4'826.55 und einen jährlichen Verdienst von rund Fr. 57'918.-- ergibt.\nAusgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit lässt sich hieraus im\nVergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 55'282.-- nach\nArt. 28 Abs. 1 IVG keine Invalidität des Anspruchstellers ermitteln. Selbst\nwenn man ihm den maximalen Abzug von 25% aufgrund des in der\nBeschwerdeschrift angeführten Leidensdruckes zugestehen würde, ergäbe\nsich - wie von der Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten wurde –\nlediglich ein nicht rentenberechtigender IV-Grad von 21.42%.\n\nb) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erweist sich damit als rechtens\nund haltbar, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n4. a) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG (SR 830.1) sowie Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS, BR\n542.300) - ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen - kostenlos ist.\n\nb) Insoweit der Beschwerdeführer noch die unentgeltliche Verbeiständung in der\nPerson von Rechtsanwalt … beantragte, kann ihm diese unter Verweis auf\ndie verbindlichen Vorgaben im eingangs zitierten EVG-Urteil vom 7.\nSeptember 2004 (E. 4, S. 6) gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und Art. 25 Abs. 4\nVGG (BR 370.100) gewährt werden. Das Rückforderungsrecht gemäss Art.\n26 VGG bleibt ausdrücklich vorbehalten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}