{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-175_2004-12-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_175_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff2a1251428857d6f3d158a4731b236062b544125ef85ede3d610a84e2953de731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff2a1251428857d6f3d158a4731b236062b544125ef85ede3d610a84e2953de731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_175", "Checksum": "dc2db052e9c675ed6fb79e78849b1eec"}, "Scrapedate": "2024-12-12", "Num": ["S 2003 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 03.12.2004 S 2003 175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 03.12.2004 S 2003 175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Eine körperlich\nadäquate leichte Tätigkeit mit abwechselnder Position ohne Belastung der\nWirbelsäule sei hingegen aus neurologischer Sicht zu 100% zumutbar.\nWeiter stellte Dr. … keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit im psychiatrischen Sinne fest. Eine schwere depressive\nErkrankung bestehe nicht. Die psychische Überlagerung der geklagten\nBeschwerden sei graduell nur gering ausgebildet, habe kaum\nKrankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht\nein. Zusatzmassnahmen seien deshalb diesbezüglich nicht notwendig. Die\nGesamtbeurteilung von Dr. … ergab, dass die Arbeitsfähigkeit für\nkörperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, behinderungsadaptierte\nTätigkeiten zu 100% vorhanden sei.\nc) In Würdigung der soeben erwähnten Arzt-, Klinik- und Auskunftsberichte ist\ndas Gericht zur Überzeugung gelangt, dass keine triftigen Gründe bzw.\nIndizien bestehen, um an den sorgfältig und umfassend ermittelten Befunden\nund Abklärungen im multifunktionalen ABI-Gutachten sowie den daraus\neinleuchtend gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu zweifeln. Die\nAngaben der befragten Spezialisten (Dres. …, … und …) sind aussagekräftig\nund in sich widerspruchsfrei, was die Krankheitsbilder bzw. Diagnosen\n(objektivierbarer Gesundheitsschaden), den Genesungsverlauf sowie die\ndem Versicherten noch zumutbare Restarbeitsfähigkeit betrifft. Der\nBeschwerdeführer wurde somit von mehreren Personen aus verschiedenen\nFachbereichen, die anhand der Vorakten (inkl. Bericht PKB; vgl. Aufzählung\nim ABI-Gutachen S. 2-3) auch Kenntnis von den geklagten seelischen Leiden\nund somatoformen Schmerzstörungen hatten, eingehend untersucht und in\njeder Hinsicht schlüssig beurteilt. Daran ändern selbst die gegenteiligen\nErkenntnisse aus den älteren Klinikberichten der PKB nichts, da dort einzig\nvon „Anpassungsstörungen“ bzw. „depressiven Episoden“ die Rede war, was\nohne Zweifel lediglich auf momentane bzw. vorübergehende Schmerzbilder\nschliessen lässt. Abgesehen davon, dass bereits damals das Bestehen\npsychotischer Symptome ausdrücklich verneint wurde, konnten im neueren\nABI-Gutachten (Dr. …) ebenso gerade keine Indizien für eine psychisch\nbedingte Leistungsreduktion bzw. Arbeitsunfähigkeit gefunden werden (vgl.\nABI-Gutachten S. 13/Spezialgutachten S. 5). Zu prüfen bleibt noch die\nNebendiagnose „anhaltende somatoforme Schmerzstörung“.\n\nd) Nach neuester Rechtsprechung des EVG kann eine somatoforme\nSchmerzstörung (nach ICD-10 Ziff. F45.4) durchaus einen\nGesundheitsschaden mit Invaliditätscharakter darstellen. Voraussetzung\ndafür ist aber, dass die Beeinträchtigung von einer gewissen Konstanz ist,\neinen bestimmten Schweregrad erreicht und die Wiederaufnahme oder\nAusdehnung einer Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lässt. In die\nPrognose sind verschiedene Kriterien einzubeziehen, die, wenn sie gehäuft\nauftreten, den rechtlichen Schluss auf ein psychisches Leiden von\nKrankheitswert erlauben (vgl. EVG-Urteil vom 6. Mai 2004 [I 655/03] E. 3.2,\nvom 18. Mai 2004 [I 457/02] E. 7.3 und vom 12. März 2004 [I 683/03] E. 2.2.2).\nIn Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden\nBeweisschwierigkeiten geht die Praxis davon aus, dass die subjektiven\nSchmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer\n(teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Zuge\nder sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass\ndie Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig\nfeststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 E. 5.3.2 in\nfine), andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche\nnicht gewährleisten liesse (so bereits: EVG-Urteil vom 2. Dezember 2002 [I\n53/02] E. 2.2 und vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] E. 2b). Es sei daher\nangezeigt, bei der Zumutbarkeitsprüfung von der Vermutung auszugehen,\ndass die somatoforme Schmerzstörung im Grundsatz überwindbar sei, also\ndie erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht in invalidisierendem Ausmass\nbeeinträchtige (vgl. Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 75; EVG-Urteil vom\n18. Mai 2004 E. 7.3).\n\n"}