9. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Zusprechung einer Viertelsrente für den Zeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998, einer halben Rente für die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.2002 und ebenfalls einer halben Rente ab dem 1.1.2003 nicht zu beanstanden ist. 10. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.