8. Mit Eventualantrag beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14.11.2003 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1.4.1998 bis zum 31.12.2003 sowie die Rückweisung zur Vorinstanz zur Neubeurteilung der Angelegenheit betreffend den Zustand ab dem 1.1.2004. Die Beurteilung des Zustandes seit der am 1.1.2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision ist jedoch Gegenstand weder des Einspracheentscheides, noch der darin bestätigten Verfügung vom 10.10.2003, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.