b IVG abzuwarten hatte. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin, nach der der Beschwerdeführer aufgrund dieser Daten richtigerweise sogar erst ab dem 1. Juni 1998 rentenberechtigt wäre, ist nicht zu beanstanden. Auf eine reformatio in peius wird indes mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerdegegnerin verzichtet.