7. Streitig ist nicht bloss die Höhe der Rente, sondern auch deren Beginn. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom 1.4. bis 31.6.1998 eine Viertelsrente, ab dem 1.7.1998 eine halbe Rente zugesprochen. Dieser beantragt jedoch Zusprechung einer vollen Rente ab dem 1.4.1998. Nicht bestritten wird, dass der Versicherte vom 23.4.1997 bis 10.11.1997 zu 25% und seit dem 11.11.1997 zu 50% arbeitsunfähig war. Es handelte sich dabei nicht um einen stabilisierten Gesundheitsschaden, weshalb der Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 29 lit. b IVG abzuwarten hatte.