Vorliegend wurde das Invalideneinkommen auf der Basis des durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich erzielten Verdienstes errechnet. Läge dieses unter CHF 18'460.--, müsste man sich, wie dies die Beschwerdegegnerin auch tut, die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit wirklich voll ausschöpft, oder ob er vielmehr in einer unselbständigen Tätigkeit ein besseres Einkommen erzielen könnte. Angesichts der obigen Argumentation kann die Frage indes offen gelassen werden.