e) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Invalidenlohn nur dann anhand der konkreten Situation des Versicherten errechnet wird, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser seine verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 129 V 475). Vorliegend wurde das Invalideneinkommen auf der Basis des durch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich erzielten Verdienstes errechnet.