Es rechtfertigt sich daher, von der untersten Grenze des von der Metzger-Treuhand bezifferten Lohnes, also von einem Monatslohn von CHF 3'600.-- auszugehen. Das jährliche Einkommen der Ehefrau ist damit mit CHF 23'400.-- (13 x 0,5 x 3'600.--) zu beziffern. Der Invalidenlohn beträgt CHF 18'460.--. Damit kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin die LSE richtig anwandte, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer kritisiert, die Teuerung sowie eine übliche Arbeitszeit von 43 Wochenstunden hätte berücksichtigen sollen.