Während erstere ungenügend, das heisst lediglich in einer Aktennotiz und ohne Angaben über die Lohnkomponenten dokumentiert sind, entbehren die Mindestlöhne jeder Aussage dazu, was einer Charcuterieverkäuferin durchschnittlich ausbezahlt wird. Die Nichtberücksichtigung dieser Angaben hat jedoch auf das Verfahren keinen Einfluss, da auch nach diesen Vergleichsbasen der Lohn der Ehefrau zu tief werden, um eine ganze Rente ihres Mannes zu begründen. Damit verbleiben als Vergleichsbasis die LSE sowie die Angaben der Metzger-Treuhand.