Auch auf das frühere Einkommen der Ehegattin kann nicht abgestellt werden. Es wurde in einer anderen Region erzielt, wo erfahrungsgemäss höhere Löhne ausbezahlt werden als in der Randregion, in der sich die Metzgerei des Beschwerdeführers befindet. Nicht berücksichtigt werden können vorliegend die Angaben des Berufsberaters sowie die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag. Während erstere ungenügend, das heisst lediglich in einer Aktennotiz und ohne Angaben über die Lohnkomponenten dokumentiert sind, entbehren die Mindestlöhne jeder Aussage dazu, was einer Charcuterieverkäuferin durchschnittlich ausbezahlt wird.