Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist notgedrungen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, etwa auf die LSE oder auf Auskünfte der Berufsverbände. Die LSE, auf die vorliegend abgestellt wurde, wurden denn auch bereits mehrfach von den Gerichten als zulässige Quelle für die Einkommensermittlung akzeptiert (BGE 129 V 475). Es schlägt sich in ihnen nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Statistische Angaben müssen jedoch Hilfswerte bleiben. Grundsätzlich ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich und so abstrakt wie notwendig zu eruieren.