Da nach Art. 43 des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metzgereigewerbe ein 13. Monatslohn ab dem zweiten Dienstjahr obligatorisch ist, errechnet sich ein jährliches Einkommen der Ehefrau von CHF 23'400.-- bis 26'000.--. Der Invalidenlohn betrüge in diesem Fall zwischen CHF 15'860.-- und 18'460.-- .  Ein Angestellter des Beschwerdeführers mit zweijähriger Erfahrung verdiente im Jahr 2003 CHF 3'700.-- brutto. Es resultiert bei einer 50%- Beschäftigung ein Jahreseinkommen von CHF 24'050.-- inkl. 13. Monatslohn. Der Invalidenlohn betrüge in diesem Fall CHF 17'810.--.