Es fragt sich nun, auf welcher Basis ihr hypothetischer Lohn errechnet werden muss. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei für eine Arbeitskraft, welche über dieselben Qualifikationen wie die Ehefrau verfüge, bei einer Vollzeitbeschäftigung mit einem Lohn von Fr. 4'000.-- zu rechnen, was ohne weiteres eine ganze Rente begründen würde. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz einen anhand der LSE-Tabellen ermittelten Jahreslohn von Fr. 21’828.-- bei einer Halbzeitstelle für gerechtfertigt.