b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind die für die Bemessung der Invalidität massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaftet, auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitsumfang der Ehefrau im Betrieb rund 50% beträgt, dass ihr jedoch faktisch kein Lohn ausbezahlt wird. Es fragt sich nun, auf welcher Basis ihr hypothetischer Lohn errechnet werden muss.