4. a) Nicht bestritten ist, dass Ausgangsbasis für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein durch die Ehegatten gemeinsam erzieltes Einkommen von CHF 41'860.-- ist. Hingegen gilt abzuklären, wie gross der Anteil der Ehefrau an diesem Verdienst ist, der davon zur Errechnung des Invalidenlohns abgezogen werden muss.