Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG erfolgt die Ermittlung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches, das bedeutet durch einen Vergleich des Einkommens, welches der Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Validenlohn) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Invalidität zu erzielen möglich wäre (Invalidenlohn). 4. a)