Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% hat er Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei mindestens 50% auf einen Zweitel und bei mindestens 66 2/3 % auf eine ganze Rente. Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 i.V.m. Art. 8 ATSG). Gemäss Art.