3. Nach dem Grundsatz von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% hat er Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei mindestens 50% auf einen Zweitel und bei mindestens 66 2/3 % auf eine ganze Rente.