b) Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Festsetzung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers und mit ihr die Ablehnung des Leistungsbegehrens auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente rechtmässig erfolgte, wobei die Parteien über die Höhe des hypothetischen Lohnes der Ehefrau uneinig sind.