1. a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 14. November 2003. - Die Anfechtung derselben mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erfolgte innert Frist und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz. Ebenso sind die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.