7. Duplicando verweist die IV-Stelle auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches eine Rundung des Invaliditätsgrades auch bei einem Grenzfall nicht zulasse, ansonsten man das Richtmass seines Sinnes entleeren würde. Im Übrigen führe die Argumentation des Beschwerdeführers zum sonderbaren Ergebnis, dass die Ehefrau als Metzgereihilfe einige Tausend Franken mehr verdienen würde als der Versicherte als Metzger und Geschäftsführer, was umso mehr nicht nachvollziehbar sei, da erfahrungsgemäss die Teilerwerbsfähigkeit von