In jedem Falle unzutreffend sei die Weiterberechnung des hypothetischen Einkommens, wenn der Ehegattin trotz der langjährigen Erfahrung und ihrer speziellen Aufgabe im Betrieb lediglich der Mindestlohn gemäss GAV zugesprochen werde. Abschliessend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die LSE-Tabellen nicht tel quel übernommen werden dürften, weil diese auch andere Branchen beinhalteten, welche nicht an die Vorgaben des GAV für das Metzgereigewerbe, wie etwa die 43 Stundenwoche, gebunden seien. Der Eventualantrag trage dem Umstand Rechnung, dass ab 1.1.2004 der IV-Grad für eine ganze Rente auf 70% angehoben worden sei.