Zum andern vertrage die vorgenommene Methode zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens eine Toleranz von 0.25%, sodass dem Rechtsbegehren schon aus diesem Grunde entsprochen werden müsse. In jedem Falle unzutreffend sei die Weiterberechnung des hypothetischen Einkommens, wenn der Ehegattin trotz der langjährigen Erfahrung und ihrer speziellen Aufgabe im Betrieb lediglich der Mindestlohn gemäss GAV zugesprochen werde.