6. In seiner Replik stellt der Versicherte neu einen Eventualantrag, wonach ihm bis 30.12.2003 eine ganze Rente zuzusprechen sei und die Angelegenheit zur Rentenprüfung ab 1.1.2004 an die IV zurückzuweisen sei (neues Recht). Die Beschwerdegegnerin habe selbst festgehalten, dass es keinen Berufsbereich mehr gebe, wo die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne. Bei der Berechnung eines allfälligen IV-Grades von 66.39% gehe die Beschwerdegegnerin vom durchschnittlichen Lohn einer weiblichen Metzgereihilfe aus und setze sich über die langjährige Erfahrung und Qualifikation der Ehegattin hinweg.