Der Ehefrau werde eben gerade kein Einkommen ausbezahlt, weshalb auf die LSE-Tabellen abgestellt werden dürfe. Auch aus den Mindestlöhnen gemäss GAV könne nichts abgeleitet werden. Selbst wenn man den dort genannten Mindestlohn von 3'500.-- anwenden würde, resultiere höchstens ein IV-Grad von 65.18%. Schliesslich überlässt es die IV-Stelle dem Gericht, eine reformatio in peius bezüglich Rentenbeginn vorzunehmen. Der IV-Grad von 63.5% sei korrekt errechnet worden und es gäbe nichts zu beanstanden, wenn zugunsten des Versicherten vom 1.4.bis 30.6.1998 und ab 1.7.1998 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei.