5. Mit Vernehmlassung vom 20.1.2004 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem angefochtenen Entscheid. Zudem führt sie an, dass man sich bei einer Korrektur des Invalideneinkommens unter CHF 18'448.-- sich die Frage stellen müsste, ob der Versicherte allenfalls durch die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte. Im Übrigen habe die IV-Stelle die konkreten Gegebenheiten abgeklärt. Der Ehefrau werde eben gerade kein Einkommen ausbezahlt, weshalb auf die LSE-Tabellen abgestellt werden dürfe.