Bei der wöchentlichen Arbeitszeit setze sich die Vorinstanz über den GAV für das Schweizerische Metzgereigewerbe hinweg, welcher 43 Wochenstunden vorsehe. Die Beschwerdegegnerin habe für die Berechnung des hypothetischen Lohns der Ehefrau keine Abklärungen vor Ort vorgenommen und stütze sich bloss auf statistische Tabellenlöhne. Die Ehefrau sei eine ausgebildete Fachkraft und habe schon im Jahre 1991 CHF 3'200.-- pro Monat verdient. Würde man die Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich bis 2002 berücksichtigen, fände man zu einem relevanten Monatslohn, der ohne weiteres eine ganze IV-Rente begründete.