Der IV-Grad von 63.5% sei deshalb richtig errechnet. Selbst wenn die bestrittenen Einwände betreffend betriebsüblicher Arbeitszeit und Teuerung berücksichtigt würden, ergebe sich höchstens ein IV-Grad von 66.12%. Zudem hätten die Abklärungen des IV-Arbeitsvermittlers beim SMV und der Ausgleichskasse Metzger gezeigt, dass die durchschnittlichen Löhne einer gelernten Charcuterieverkäuferin bzw. einer weiblichen Metzgereihilfe im Jahr 2001 CHF 3'902.-- mal 12 resp. CHF 3'896.-- mal 12 betrügen.