Den hypothetischen Lohn der Ehefrau habe die Vorinstanz wiederum nicht genügend abgeklärt. Sie habe sich weder mit dem Einsprecher noch mit dessen Ehefrau in Verbindung gesetzt, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Hätte die Vorinstanz allen relevanten Umständen Rechnung getragen, wäre sie richtigerweise auf einen hypothetischen Basislohn der Ehegattin von CHF 26'000.-- (4'000.-- x 13 x 0.5) gekommen, was zu einem eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad des Anspruchsstellers führe.