2. Dagegen erhob der Versicherte am 30.10.2003 erneut Einsprache und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1.4.1998 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die IV-Stelle gemäss Beiblatt zur Rentenverfügung die Rentenberechnung erneut falsch vorgenommen habe, indem im Zeitraum der Rentenlücke vom 1.5.1998 bis 30.6.1998 keine Renten ausbezahlt worden seien. Im Übrigen umfasse der Zeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998 drei und nicht zwei Monate. Den hypothetischen Lohn der Ehefrau habe die Vorinstanz wiederum nicht genügend abgeklärt.