Entsprechend hiess es die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Die IV-Stelle prüfte den Fall neu und sprach am 10.10.2003 dem Versicherten - unter Berücksichtigung der vermehrten 50%-igen Mitarbeit der Ehegattin und dem daraus resultierenden Jahreslohn von Fr. 21'828.-- für den Zeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998 aufgrund eines IV-Grades von 41% eine Viertelsrente, für die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.2002 aufgrund eines IV-Grades von 63% eine halbe Rente und ab 1.1.2003 aufgrund eines IV-Grades von 63% ebenfalls eine halbe Rente zu.