Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle ab, worauf der Versicherte beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhob. Dieses erachtete in seinem Entscheid S 02 107 beim Invalideneinkommen den Betrag für die Mitarbeit der Ehefrau als zu wenig genau abgeklärt. Entsprechend hiess es die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück.