Am 28. Februar 1999 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der IV an. Zunächst wurde eine Umschulung in Betracht gezogen, wobei die IV-Stelle im Zuge der Abklärungen indessen zur Auffassung gelangte, es gebe keinen Berufsbereich, wo die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gesteigert werden könne. Daraufhin wurde die allfällige Ausrichtung einer Rente geprüft und ein IV-Grad von 59.26% ermittelt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle ab, worauf der Versicherte beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhob.