{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-169_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_169_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_169", "Checksum": "e437a4cd2fa2d625ffd506eaa5d8bd10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2003 169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2003 169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die Nichtberücksichtigung dieser Angaben\nhat jedoch auf das Verfahren keinen Einfluss, da auch nach diesen\nVergleichsbasen der Lohn der Ehefrau zu tief werden, um eine ganze Rente\nihres Mannes zu begründen.\nDamit verbleiben als Vergleichsbasis die LSE sowie die Angaben der\nMetzger-Treuhand. Da es sich bei den Werten der Metzger-Treuhand um\nbranchenspezifische Löhne handelt und zudem die genaue Berufserfahrung\nder Ehefrau berücksichtigt wurde, geben sie wohl im vorliegenden Fall\ngrundsätzlich das genauere Bild über den durch diese zu erzielenden Lohn\nab. So muss wohl tatsächlich von dem von der Metzger-Treuhand bezifferten\nEinkommen von CHF 3'600.-- bis 4'000.-- ausgegangen werden. Jedoch\nwurde bereits festgestellt, dass sich die Metzgerei des Beschwerdeführers in\neiner Randregion befindet, wo die Löhne im Allgemeinen unter dem\ngesamtschweizerischen Durchschnitt liegen. Zudem hat sich gezeigt, dass\nauch der Beschwerdeführer selbst einen Angestellten zu einem\nunterdurchschnittlichen Lohn beschäftigt. Es rechtfertigt sich daher, von der\nuntersten Grenze des von der Metzger-Treuhand bezifferten Lohnes, also von\neinem Monatslohn von CHF 3'600.-- auszugehen. Das jährliche Einkommen\nder Ehefrau ist damit mit CHF 23'400.-- (13 x 0,5 x 3'600.--) zu beziffern. Der\nInvalidenlohn beträgt CHF 18'460.--. Damit kann offen gelassen werden, ob\ndie Beschwerdegegnerin die LSE richtig anwandte, oder ob sie, wie der\nBeschwerdeführer kritisiert, die Teuerung sowie eine übliche Arbeitszeit von\n43 Wochenstunden hätte berücksichtigen sollen.\n\ne) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Invalidenlohn nur dann anhand\nder konkreten Situation des Versicherten errechnet wird, wenn davon\nausgegangen werden kann, dass dieser seine verbleibende Arbeitsfähigkeit\nvoll ausschöpft (BGE 129 V 475). Vorliegend wurde das Invalideneinkommen\nauf der Basis des durch die selbständige Erwerbstätigkeit des\nBeschwerdeführers tatsächlich erzielten Verdienstes errechnet. Läge dieses\nunter CHF 18'460.--, müsste man sich, wie dies die Beschwerdegegnerin\nauch tut, die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit\nwirklich voll ausschöpft, oder ob er vielmehr in einer unselbständigen Tätigkeit\nein besseres Einkommen erzielen könnte. Angesichts der obigen\nArgumentation kann die Frage indes offen gelassen werden.\n\n5. Vorliegend nicht mehr bestritten ist das Valideneinkommen von CHF\n54'884.65. Ohne dass dies einen Einfluss auf den Verfahrensausgang\nnehmen würde, ist jedoch kurz zu bemerken, dass auch beim\nValideneinkommen die Mitarbeit der Ehefrau berücksichtigt wurde, jedoch nur\nin einem Umfang von 10%. Der in diesem Zusammenhang vom\nBeschwerdeführer nicht bestrittene Lohnansatz der Ehefrau lag bei monatlich\nCHF 300.--, entsprechend also einem Monatslohn von CHF 3'000.-- für eine\nVollzeitbeschäftigung. Der Lohnansatz der Ehefrau muss jedoch beim\nValiden- wie beim Invalidenlohn derselbe sein. Vom gemeinsamen\nValideneinkommen der Ehegatten von CHF 58'784.65 müssen daher nicht\nbloss CHF 3'900.-- (300.-- x 13), sondern CHF 4'680.-- in Abzug gebracht\nwerden. Das Valideneinkommen liegt somit bei CHF 54'104.65.\n\n6. Die Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen liegt\ndamit bei CHF 35’644.65, was einem Invaliditätsgrad von 65,9% entspricht.\nGemäss der bis 31.12.2003 in Kraft stehenden Fassung des IVG berechtigt\ndieser Invaliditätsgrad zu einer halben IV-Rente. Ein Aufrunden auf den IV-\nGrad von 66 2/3% kommt nach der klaren Rechtsprechung des\nBundesgerichtes nicht in Frage (BGE 127 V 129 ff.).\n\n7. Streitig ist nicht bloss die Höhe der Rente, sondern auch deren Beginn.\nVorliegend wurde dem Beschwerdeführer vom 1.4. bis 31.6.1998 eine\nViertelsrente, ab dem 1.7.1998 eine halbe Rente zugesprochen. Dieser\nbeantragt jedoch Zusprechung einer vollen Rente ab dem 1.4.1998. Nicht\nbestritten wird, dass der Versicherte vom 23.4.1997 bis 10.11.1997 zu 25%\nund seit dem 11.11.1997 zu 50% arbeitsunfähig war. Es handelte sich dabei\nnicht um einen stabilisierten Gesundheitsschaden, weshalb der\nBeschwerdeführer die Frist gemäss Art. 29 lit. b IVG abzuwarten hatte. Die\nBerechnung der Beschwerdegegnerin, nach der der Beschwerdeführer\naufgrund dieser Daten richtigerweise sogar erst ab dem 1. Juni 1998\nrentenberechtigt wäre, ist nicht zu beanstanden. Auf eine reformatio in peius\nwird indes mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerdegegnerin\nverzichtet.\n\n"}