{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-169_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_169_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_169", "Checksum": "e437a4cd2fa2d625ffd506eaa5d8bd10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2003 169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2003 169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Folgende\nZahlen wurden von den Parteien als Vergleichsbasis genannt, aufgrund\nwelcher der hypothetische Lohn errechnet werden könnte:\n LSE 2000: Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,1 Wochenstunden\nbeträgt der Lohn der Ehefrau jährlich CHF 21'830.96, das\nInvalideneinkommen somit CHF 20'029.04.\n LSE 2000 unter Berücksichtigung einer Lohnentwicklung von 2,5% im Jahr\n2001 und 1,8% im Jahr 2002 sowie einer Arbeitszeit von 43\nWochenstunden: Der Lohn der Ehefrau beträgt jährlich CHF 23'266.48,\ndas Invalideneinkommen somit CHF 18'593.52.\n Aktennotiz des durch die Beschwerdegegnerin eingeschalteten\nBerufsberaters: Das jährliche Durchschnittsverdienst für\nCharcuterieverkäufer beträgt CHF 46'824.--. Das Einkommen der Ehefrau\nläge auf dieser Basis bei jährlich CHF 23'412.--, das Invalideneinkommen\nbei CHF 18’448.--. Bringt man, wie dies der Berufsberater vorschlägt, von\ndiesem gesamtschweizerischen Durchschnitt für Randregionen 10% in\nAbzug, läge der Jahreslohn bei CHF 21’071.--, das Invalideneinkommen\nbei CHF 20'789.--.\n Monatlicher Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag: Dieser betrug im\nJahr 2003 für Charcuterieverkäuferinnen mit mindestens zweijähriger\nBerufserfahrung CHF 3'350.--. Es resultiert ein Jahresverdienst der\nEhefrau von CHF 21'775.-- bzw. ein Invalidenlohn von CHF 20'085.--.\n Angaben der Metzger-Treuhand: Das durchschnittliche Einkommen einer\nmit der Ehefrau vergleichbaren Angestellten beläuft sich auf monatlich\nCHF 3'600.-- bis 4'000.--. Da nach Art. 43 des Gesamtarbeitsvertrages für\ndas Schweizerische Metzgereigewerbe ein 13. Monatslohn ab dem\nzweiten Dienstjahr obligatorisch ist, errechnet sich ein jährliches\nEinkommen der Ehefrau von CHF 23'400.-- bis 26'000.--. Der\nInvalidenlohn betrüge in diesem Fall zwischen CHF 15'860.-- und 18'460.--\n.\n Ein Angestellter des Beschwerdeführers mit zweijähriger Erfahrung\nverdiente im Jahr 2003 CHF 3'700.-- brutto. Es resultiert bei einer 50%-\nBeschäftigung ein Jahreseinkommen von CHF 24'050.-- inkl. 13.\nMonatslohn. Der Invalidenlohn betrüge in diesem Fall CHF 17'810.--.\n Die Ehefrau selber verdiente im Jahr 1991 in einer 100%-Anstellung bei\nder … AG … CHF 3'200 monatlich. Gemäss der Tabelle zur Entwicklung\nder Nominallöhne, Konsumentenpreise und der Reallöhne 1939-2003 des\nBundesamtes für Statistik entspräche dies im Jahr 2002 einem\nEinkommen von CHF 3'840.-- bzw. im 50%.Pensum inkl. 13. Monatslohn\neinem Jahreseinkommen von CHF 24'960.--. Das Invalideneinkommen\nläge in diesem Fall bei CHF 16'900.--.\nAusgehend von dem Valideneinkommen von CHF 54'104.65 (s. dazu unten,\nE. 5.) müsste der Invalidenlohn zur Erreichung eines Invaliditätsgrades von\n66 2/3% bei CHF 18'034.88 oder darunter liegen.\nd) Das Invalideneinkommen ist grundsätzlich auf der Basis der konkreten\nVerhältnisse des Einzelfalles zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn\nstreitiger Punkt lediglich der Anteil des Ehegatten am gemeinsam erzielten\nEinkommen ist. Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist\nnotgedrungen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, etwa\nauf die LSE oder auf Auskünfte der Berufsverbände. Die LSE, auf die\nvorliegend abgestellt wurde, wurden denn auch bereits mehrfach von den\nGerichten als zulässige Quelle für die Einkommensermittlung akzeptiert (BGE\n129 V 475). Es schlägt sich in ihnen nieder, was eine Person mit gleichen\nberuflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte.\nStatistische Angaben müssen jedoch Hilfswerte bleiben. Grundsätzlich ist das\nValideneinkommen so konkret wie möglich und so abstrakt wie notwendig zu\neruieren. Klare individuelle Verhältnisse haben vor statistischen Angaben\nPriorität.\nVorliegend bringt der Beschwerdeführer als solche konkreten Anhaltspunkte\nnamentlich das Einkommen seiner Ehegattin aus dem Jahr 1991 sowie das\nEinkommen seines Angestellten vor. Entgegen seiner Ansicht taugen jedoch\ndiese Einkommen nur sehr bedingt als Vergleichsbasis dafür, was die Ehefrau\nheute unter den gegebenen Verhältnissen verdienen würde. Das Einkommen\nseines Angestellten würde wohl, wenn es seiner Ehegattin verhältnismässig\nangerechnet würde, zu einer vollen Rente führen. Jedoch entspricht es immer\nnoch einer Tatsache, dass das Einkommen von Männern wesentlich über\ndemjenigen von Frauen liegt. Dies ergibt sich zunächst wiederum aus den\nLSE 2000, nach denen der Durchschnittslohn für Frauen im Sektor\nDetailhandel und Reparatur bei CHF 3457.--, derjenige für Männer jedoch bei\nCHF 4'097.-- liegt. Die Durchschnittslöhne gemäss der Metzgertreuhand\nsprechen dieselbe Sprache: der Durchschnittslohn 2001 lag nach ihnen für\nMänner bei CHF 4'459.--, für Frauen bei 3'896.--. So gesehen ist das\nEinkommen des Angestellten eher ein Indiz dafür, dass dieser\nunterdurchschnittliche Löhne auszahlt. Auch auf das frühere Einkommen der\nEhegattin kann nicht abgestellt werden. Es wurde in einer anderen Region\nerzielt, wo erfahrungsgemäss höhere Löhne ausbezahlt werden als in der\nRandregion, in der sich die Metzgerei des Beschwerdeführers befindet.\n"}