{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-169_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_169_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_169", "Checksum": "e437a4cd2fa2d625ffd506eaa5d8bd10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2003 169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2003 169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Bei\nder Berechnung eines allfälligen IV-Grades von 66.39% gehe die\nBeschwerdegegnerin vom durchschnittlichen Lohn einer weiblichen\nMetzgereihilfe aus und setze sich über die langjährige Erfahrung und\nQualifikation der Ehegattin hinweg. Zum andern vertrage die vorgenommene\nMethode zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens eine Toleranz von\n0.25%, sodass dem Rechtsbegehren schon aus diesem Grunde entsprochen\nwerden müsse. In jedem Falle unzutreffend sei die Weiterberechnung des\nhypothetischen Einkommens, wenn der Ehegattin trotz der langjährigen\nErfahrung und ihrer speziellen Aufgabe im Betrieb lediglich der Mindestlohn\ngemäss GAV zugesprochen werde. Abschliessend wird nochmals darauf\nhingewiesen, dass die LSE-Tabellen nicht tel quel übernommen werden\ndürften, weil diese auch andere Branchen beinhalteten, welche nicht an die\nVorgaben des GAV für das Metzgereigewerbe, wie etwa die 43\nStundenwoche, gebunden seien. Der Eventualantrag trage dem Umstand\nRechnung, dass ab 1.1.2004 der IV-Grad für eine ganze Rente auf 70%\nangehoben worden sei.\n\n7. Duplicando verweist die IV-Stelle auf die Rechtsprechung des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts, welches eine Rundung des\nInvaliditätsgrades auch bei einem Grenzfall nicht zulasse, ansonsten man das\nRichtmass seines Sinnes entleeren würde. Im Übrigen führe die\nArgumentation des Beschwerdeführers zum sonderbaren Ergebnis, dass die\nEhefrau als Metzgereihilfe einige Tausend Franken mehr verdienen würde als\nder Versicherte als Metzger und Geschäftsführer, was umso mehr nicht\nnachvollziehbar sei, da erfahrungsgemäss die Teilerwerbsfähigkeit von\nSelbständigerwerbenden höher liege als die medizinische Schätzung der\nkörperlichen Arbeitsfähigkeit.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Einspracheentscheid der IV-\nStelle des Kantons Graubünden vom 14. November 2003. - Die Anfechtung\nderselben mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden erfolgte innert Frist und bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz.\nEbenso sind die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf das\nRechtsmittel einzutreten ist.\n\nb) Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Festsetzung des Invaliditätsgrades\ndes Beschwerdeführers und mit ihr die Ablehnung des Leistungsbegehrens\nauf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente rechtmässig erfolgte, wobei die\nParteien über die Höhe des hypothetischen Lohnes der Ehefrau uneinig sind.\n\n2. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 14.11.2003 und die\nVerfügungen am 10.10.2003 ergingen, ist im vorliegenden Verfahren das IVG\nin der vom 1.1.2003 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts ATSG; SR 830.1) bis 31.12.2003\n(Inkrafttreten der 4. IVG-Revision am 1.1.2004) gültig gewesenen Fassung\nanwendbar (BGE 129 V 4).\n\n3. Nach dem Grundsatz von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nInvalidenversicherung (IVG) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente,\nwenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von\nmindestens 40% hat er Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei\nmindestens 50% auf einen Zweitel und bei mindestens 66 2/3 % auf eine\nganze Rente. Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt die durch einen\nkörperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von\nGeburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich\nbleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 i.V.m. Art. 8\nATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG erfolgt die Ermittlung der Invalidität bei\nErwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches,\ndas bedeutet durch einen Vergleich des Einkommens, welches der\nVersicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte\n(Validenlohn) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer\nzumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Invalidität zu erzielen\nmöglich wäre (Invalidenlohn).\n4. a) Nicht bestritten ist, dass Ausgangsbasis für die Ermittlung des\nInvalideneinkommens ein durch die Ehegatten gemeinsam erzieltes\nEinkommen von CHF 41'860.-- ist. Hingegen gilt abzuklären, wie gross der\nAnteil der Ehefrau an diesem Verdienst ist, der davon zur Errechnung des\nInvalidenlohns abgezogen werden muss.\n\n"}