{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-169_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_169_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_169", "Checksum": "e437a4cd2fa2d625ffd506eaa5d8bd10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2003 169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2003 169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Andererseits sei\ndie IV-Stelle auf Seiten des Valideneinkommens betreffend der Mitarbeit der\nEhefrau, welche vor der Erkrankung des Versicherten im Umfang von 10%\ngearbeitet habe, von einem hypothetischen Lohn der Ehefrau von CHF 3'900.-\n- (300.-- mal 13) und demnach ebenfalls (wie auf Seiten des\nInvalideneinkommens) von einem Basislohn von CHF 39'000.-- (3’000.-- x 13\nx 1.0) ausgegangen. Falls der Basislohn auf Seiten des Invalideneinkommens\nerhöht würde, müsste der Basislohn auf Seiten des Valideneinkommens nach\ndem Grundsatz des Parallelismus auch erhöht werden. Darauf habe die IV-\nStelle zugunsten des Versicherten bis heute verzichtet. Entscheidend sei\naber, was die Ehefrau tatsächlich verdienen würde. Es könne auf die\nLohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des\nBundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt werden, wenn anzunehmen sei,\ndass der Versicherte in Anbetracht seiner Berufs- und Fachkenntnisse\nunterdurchschnittliche oder keine Einkommen erzielte. Massgebend sei die\nTabelle TA1 der LSE 2000 und Tabelle B 9.2 der \"Volkswirtschaft\" für die\nAnnahme der 42.1 Stundenwoche, was bei einer Arbeitstätigkeit von 50% der\nEhefrau des Einsprechers einen Jahreslohn von CHF 21'830.96 ergebe. Der\nIV-Grad von 63.5% sei deshalb richtig errechnet. Selbst wenn die bestrittenen\nEinwände betreffend betriebsüblicher Arbeitszeit und Teuerung berücksichtigt\nwürden, ergebe sich höchstens ein IV-Grad von 66.12%. Zudem hätten die\nAbklärungen des IV-Arbeitsvermittlers beim SMV und der Ausgleichskasse\nMetzger gezeigt, dass die durchschnittlichen Löhne einer gelernten\nCharcuterieverkäuferin bzw. einer weiblichen Metzgereihilfe im Jahr 2001\nCHF 3'902.-- mal 12 resp. CHF 3'896.-- mal 12 betrügen. Stelle man bei der\nEhefrau auf den Charcuterieverkäuferinnenlohn und die Arbeitstätigkeit von\n50% ab und lasse man den Randregionenabzug von 10% weg, ergebe sich\nein Einkommen von höchstens CHF 23'412.--, was zu einem IV-Grad von\n66.39% führe.\nFür einen IV-Grad von unter 66⅔% spreche weiter, dass für eine Angestellte\nmit 12-jähriger Berufserfahrung gemäss der Metzger Treuhand von einem\nBruttolohn von CHF 3'600.-- bis CHF 4'000.-- ausgegangen werden könne.\nNehme man den Mittelwert von CHF 3'800.-- mal 12 an, würde ein IV-Wert\nvon 65.27% resultieren. Auch die Lohnabrechnung des Mitarbeiters ändere\nnichts daran, da selbst die Berücksichtigung dieses Lohns einen IV-Grad von\nweniger als 66⅔% ergebe. Dem Versicherten seien alle zugesprochenen\nRenten vollumfänglich ausbezahlt resp. verrechnet worden. Aus dem\nVersehen betreffend Anzahl Monate (zwei anstatt korrekterweise drei), hätten\nsich somit keine negativen Konsequenzen für den Versicherten ergeben.\n\n4. Am 10.12.2003 erhob der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und\nverlangte die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab 1. April 1998. Der\nJahreslohn des SMV betrage CHF 46'824.-- inkl. 13., was einen Monatslohn\nvon CHF 3'602.-- ergebe. Stelle man auf diesen ab, resultiere ein IV-Grad von\n66⅔%. Bei der wöchentlichen Arbeitszeit setze sich die Vorinstanz über den\nGAV für das Schweizerische Metzgereigewerbe hinweg, welcher 43\nWochenstunden vorsehe.\nDie Beschwerdegegnerin habe für die Berechnung des hypothetischen Lohns\nder Ehefrau keine Abklärungen vor Ort vorgenommen und stütze sich bloss\nauf statistische Tabellenlöhne. Die Ehefrau sei eine ausgebildete Fachkraft\nund habe schon im Jahre 1991 CHF 3'200.-- pro Monat verdient. Würde man\ndie Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich bis 2002 berücksichtigen,\nfände man zu einem relevanten Monatslohn, der ohne weiteres eine ganze\nIV-Rente begründete.\n\n5. Mit Vernehmlassung vom 20.1.2004 beantragt die IV-Stelle die Abweisung\nder Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem\nangefochtenen Entscheid. Zudem führt sie an, dass man sich bei einer\nKorrektur des Invalideneinkommens unter CHF 18'448.-- sich die Frage\nstellen müsste, ob der Versicherte allenfalls durch die Ausübung einer\nunselbständigen Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte. Im\nÜbrigen habe die IV-Stelle die konkreten Gegebenheiten abgeklärt. Der\nEhefrau werde eben gerade kein Einkommen ausbezahlt, weshalb auf die\nLSE-Tabellen abgestellt werden dürfe.\nAuch aus den Mindestlöhnen gemäss GAV könne nichts abgeleitet werden.\nSelbst wenn man den dort genannten Mindestlohn von 3'500.-- anwenden\nwürde, resultiere höchstens ein IV-Grad von 65.18%. Schliesslich überlässt\nes die IV-Stelle dem Gericht, eine reformatio in peius bezüglich Rentenbeginn\nvorzunehmen. Der IV-Grad von 63.5% sei korrekt errechnet worden und es\ngäbe nichts zu beanstanden, wenn zugunsten des Versicherten vom 1.4.bis\n30.6.1998 und ab 1.7.1998 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei.\n\n"}