{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2003-169_2005-06-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_169_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf33d4d1632f26019b91f02abfc66d2a0c24db48885adc8381ee1d6c248bb4fc1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_169", "Checksum": "e437a4cd2fa2d625ffd506eaa5d8bd10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2003 169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 30.06.2005 S 2003 169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:29:56", "Checksum": "38cfbf73b06a50f0683c3a32fc8fdfee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.06.2005 S 2003 169\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\nS 03 169\n\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 26. März/25. Juni 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend IV-Rente\n\n1. … ist … geboren, verheiratet, gelernter Metzger und führt seit 1991 als\nSelbständigerwerbender eine Metzgerei. Er hat sich im Jahre 1986 anlässlich\neines Hausbrandes bei einem Sprung ins Freie Wirbelkörperverletzungen\nzugezogen, welche mit der Zeit zu einer Zunahme der Thoraxschmerzen\ngeführt haben. Er musste seinen Einsatz in der Metzgerei reduzieren und\nstellte eine Vertretung ein, sodass er sich auf leichte und administrative\nArbeiten beschränken konnte. Am 28. Februar 1999 meldete er sich zum\nBezug von Leistungen bei der IV an. Zunächst wurde eine Umschulung in\nBetracht gezogen, wobei die IV-Stelle im Zuge der Abklärungen indessen zur\nAuffassung gelangte, es gebe keinen Berufsbereich, wo die Arbeitsfähigkeit\ndes Versicherten gesteigert werden könne. Daraufhin wurde die allfällige\nAusrichtung einer Rente geprüft und ein IV-Grad von 59.26% ermittelt. Die\ngegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle ab, worauf\nder Versicherte beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhob.\nDieses erachtete in seinem Entscheid S 02 107 beim Invalideneinkommen\nden Betrag für die Mitarbeit der Ehefrau als zu wenig genau abgeklärt.\nEntsprechend hiess es die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies\ndie Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz\nzurück.\nDie IV-Stelle prüfte den Fall neu und sprach am 10.10.2003 dem Versicherten\n- unter Berücksichtigung der vermehrten 50%-igen Mitarbeit der Ehegattin und\ndem daraus resultierenden Jahreslohn von Fr. 21'828.-- für den Zeitraum vom\n1.4.1998 bis 30.6.1998 aufgrund eines IV-Grades von 41% eine Viertelsrente,\nfür die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.2002 aufgrund eines IV-Grades von 63%\neine halbe Rente und ab 1.1.2003 aufgrund eines IV-Grades von 63%\nebenfalls eine halbe Rente zu.\n\n2. Dagegen erhob der Versicherte am 30.10.2003 erneut Einsprache und\nbeantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1.4.1998 eine ganze IV-Rente\nzuzusprechen. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die IV-Stelle gemäss\nBeiblatt zur Rentenverfügung die Rentenberechnung erneut falsch\nvorgenommen habe, indem im Zeitraum der Rentenlücke vom 1.5.1998 bis\n30.6.1998 keine Renten ausbezahlt worden seien. Im Übrigen umfasse der\nZeitraum vom 1.4.1998 bis 30.6.1998 drei und nicht zwei Monate. Den\nhypothetischen Lohn der Ehefrau habe die Vorinstanz wiederum nicht\ngenügend abgeklärt. Sie habe sich weder mit dem Einsprecher noch mit\ndessen Ehefrau in Verbindung gesetzt, um die erforderlichen Informationen\nzu erhalten. Hätte die Vorinstanz allen relevanten Umständen Rechnung\ngetragen, wäre sie richtigerweise auf einen hypothetischen Basislohn der\nEhegattin von CHF 26'000.-- (4'000.-- x 13 x 0.5) gekommen, was zu einem\neine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad des Anspruchsstellers führe.\n\n"}