RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a, RKUV 1985 Nr. K 646 S. 237 E. 2b; Meyer-Blaser, a.a.O. , S. 230 zu Art. 28 IVG). In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage ist anzunehmen, dass eine Person, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, unter den gegebenen Umständen bei vernünftiger Überlegung auf ein Beschwerdeverfahren verzichtet hätte, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist. Damit kann offen gelassen werden, ob eine Verbeiständung unter den gegebenen Umständen notwendig gewesen wäre. Demnach erkennt das Gericht: