8. a) Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Da das Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG unter Vorbehalt vorliegend nicht in Betracht fallender Ausnahmen kostenlos ist, stellt sich in casu nur die Frage, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist. Nach Art. 61 lit. f ATSG ist der beschwerdeführenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse rechtfertigen.