7. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der aus dem eingangs erwähnten Zahlenmaterial errechnete IV-Behinderungsgrad von insgesamt 26.6% zu keinen Korrekturen Anlass gibt. Damit ist hinreichend erstellt, dass von einer rentenbegründenden Invalidität im Einzelfall nicht ausgegangen werden kann. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb in jeder Hinsicht als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.