Die zu diesem Zweck durchgeführte Haushaltsabklärung, deren Ergebnisse im Bericht vom 8. Januar 2002 detailliert festgehalten sind, bildet eine genügende Grundlage für die Schätzung der Invalidität in der Haushaltstätigkeit (AHI-Praxis 1997 S. 291 E. 4a). Im Übrigen liegt ein gewisser Ermessensspielraum in der Natur der Sache, weshalb auch von daher nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung der IV-Haushaltsexpertin einzugreifen ist (VGU S 2001 157 E. 4b).