6. Für den im Haushaltbereich durchzuführenden Betätigungsvergleich gemäss der Regelung in Art. 27 IVV ist sodann nicht auf eine medizinisch-theoretische Schätzung abzustellen, sondern es ist zu ermitteln, in welchem Mass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung behindert ist. Die zu diesem Zweck durchgeführte Haushaltsabklärung, deren Ergebnisse im Bericht vom 8. Januar 2002 detailliert festgehalten sind, bildet eine genügende Grundlage für die Schätzung der Invalidität in der Haushaltstätigkeit (AHI-Praxis 1997 S. 291 E. 4a).