4. e) erwähnt, hatte noch am 4. April 2003 der langjährige Hausarzt Dr. … auf Ersuchen seiner Patientin die IV- Stelle in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Zeugnissen dahingehend informiert, dass die Beurteilung der MEDAS vom 13. November 2002 wegen des unveränderten Gesundheitszustandes weiterhin zweifellos Geltung habe und deshalb nach wie vor eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit bestehe. Die Vorinstanz sah somit aus gutem Grunde keinen Anlass, an der Gültigkeit des MEDAS-Berichtes zu zweifeln und hat folglich zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet (vgl. BGE 122 V 162).