Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die in der Replik gemachte Behauptung, der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert, ist tatsachenwidrig und widerspricht zudem ihrer Feststellung in der Beschwerdeschrift, wo sich der Gesundheitszustand nur in den letzten Monaten verschlechtert hatte. Hierzu gilt es noch einmal daran zu erinnern, dass im vorliegenden Verfahren die Verfügung der IV- Stelle am 5. Juni 2003 und der Einspracheentscheid am 5. November 2003 ergingen. Wie bereits oben unter Erw.