e) Da das polydisziplinäre medizinische Gutachten der MEDAS nach Ansicht des Gerichts ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hat, so dass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches möglich ist, hat die IV- Stelle zu Recht den Beweiswert des Gutachtens bejaht und ihn zur Grundlage seines Entscheides genommen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.