c) Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden verbleibenden Arbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere auf die polydisziplinäre medizinische Begutachtung durch die MEDAS vom 13./14. August 2002 resp. deren Schlussbericht vom 13. November 2002 ab. Darin wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt: 1. V.a.